0800 0020090

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich geschehen. In jedem Falle benötigt das
Reisebüro zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter bei Buchung die
Adresse des Kunden. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpfl
ichtungen einsteht, sofern er hierzu eine entsprechende gesonderte und
ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Diese erfolgt durch eine
schriftliche Bestätigung der Buchung und des Reisepreises. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
1.2. Beförderung von
Schwangeren und Säuglingen Die medizinischen Einrichtungen auf
Kreuzfahrtschiffen sind nicht auf die Bedürfnisse von Schwangerschaft
und Geburt ausgerichtet. Zu ihrer eigenen Sicherheit ist daher die
Beförderung von werdenden Müttern nicht möglich, die sich bei
Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus
befinden. Der Stand der Schwangerschaft ist durch ärztliches Attest
oder Vorlage des Mutterpasses nachzuweisen. Auf allen Seereisen gilt
ein Mindestalter von 12 Monaten.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Zahlungen auf
den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines nach § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit
Buchungsbestätigung/ Rechnung kann eine Anzahlung von 20 % gefordert
werden.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.
2.3.
Anzahlung und Restzahlung erfolgen direkt an den Reiseveranstalter
(siehe Klausel 14) und nicht an das Reisebüro (Direktinkasso). Die
entsprechenden Beträge und Kontoverbindungen ergeben sich aus der
Reisebestätigung. Sollten die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor
Reiseantritt noch nicht beim Kunden sein, so wenden Sie sich bitte
umgehend an Ihr Reisebüro.
2.4. Falls eine kurzfristige Buchung
durchgeführt wird, d. h. zwischen 28 und 4 Tagen vor Reisebeginn, sind
sowohl die Anzahlung als auch der Restbetrag sofort zu überweisen. Die
Reisedokumente werden nach Zahlungseingang umgehend an das Reisebüro
gesandt.
2.5. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht
vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst. Der
Reiseveranstalter kann als Entschädigung die entsprechenden
Rücktrittsgebühren verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein Reisemangel vorliegt.
2.6. Kreditkartenzahlungen sind mit VISA und MasterCard möglich.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung einschließlich der „Allgemeinen Reisebedingungen“. Die
in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Leistungsänderungen
Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, z. B. die Änderung von Routen wegen unvorhersehbarer
Witterungshindernisse, die nach Vertragsschluss notwendig werden und
die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Reisever anstalter ist verpfl ichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 4.2. Preisänderungen
4.2.1.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf die Koje bezogenen
Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- bzw. Kojenplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden
verlangen.
4.2.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren und Gebühren für die Einreise in ein Zielgebiet
erhöht oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
geändert, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.2.3. Eine Erhöhung nach den Ziffern
4.2.1./4.2.2. ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsab schluss weder eingetreten
sind noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
4.2.4. Im Falle
einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den
Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 %
ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
bereitzustellen. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte
und Pfl ichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung.
4.2.5. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen, wobei Bemessungsgrenze der Reisepreis ist. Der
Reiseveranstalter behält sich das Recht zur Wahl zwischen der konkreten
Berechnung gem. § 651 i Abs. 2 BGB oder der Pauschalisierung nach § 651
i Abs. 3 BGB vor. Bei pauschalierter Berechnung beträgt die
Stornogebühr: bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %, 44 bis 22 Tage vor
Reiseantritt 40 %, 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %, ab 14 Tage vor
Reiseantritt 90 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass die dem
Reiseveranstalter durch den Rücktritt entstandenen Kosten im konkreten
Einzelfall geringer ausgefallen sind oder überhaupt keine Kosten
angefallen sind. Sind dem Reisenden Flugtickets und/oder Gutscheine (z.
B. Mietwagen- oder Hotelgutscheine) ausgehändigt worden, kann der
Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises davon abhängig
machen, dass diese Unterlagen vom Reisenden zurückgegeben werden.
5.2.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter die
ihm vom jeweiligen Leistungs träger (z. B. der Reederei) berechneten
nachweisbaren Gebühren sowie bis zum 35. Tag ein Umbuchungsentgelt von
50 Euro pro Reisenden erheben. Umbuchungen nach Ablauf dieser Fristen
sowie jegliche Umbuchungen auf Sonderangebote sind leider nicht möglich.
5.3.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pfl ichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die
konkret nachgewiesen oder pauschaliert mit 50 Euro berechnet werden.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der
Reisende selbst.
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
6.1. Bei
Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Kaufpreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
6.2.
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Fall der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und
wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn
er dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird
die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reise preis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
7. Gewährleistung
7.1. Abhilfe
Wird die Reise
nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
7.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer
nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel alsbald anzuzeigen.
7.3. Kündigung des Vertrages
Wird
eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung –
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Kunde
schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren. Zudem wird der Kunde verpflichtet, bei
unberechtigter Kündigung die tatsächlichen Mehrkosten zu übernehmen.
7.4.
Adressat der Erklärungen nach Ziffer 7.1., 7.2. und 7.3.
Abhilfeverlangen, Mängelanzeigen und Kündigungserklärungen haben
grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem vor Ort für ihn
tätigen Reiseleiter bzw. Vertreter zu erfolgen. Bei Fehlen einer
örtlichen Reiseleitung ist der Kunde verpfl ichtet, den Veranstalter an
seinem Firmensitz zu benachrichtigen. Die Pflicht des Kunden zur
Mängelanzeige entfällt nur, wenn dem Reisemangel objektiv nicht
abzuhelfen war, der Schaden auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu
vermeiden war oder der Kunde die Unterlassung einer Anzeige den
Umständen nach nicht zu vertreten hat.
7.5. Schadensersatz
Der
Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b.)
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegenüber dem Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.693,78 Euro je Kunde und
Reise. Die Haftungsbeschränkung bei Sachschäden beträgt je Kunde und
Reise bis 4.090,33 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 Euro, ist
die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem
Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.3. Der
Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammen hang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.
B. nicht vom Reisevertrag umfasste Beförderungen, Exkursionen, Sport
veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen). Das gilt dann nicht,
wenn aus irgendwelchen Umständen (z. B. Auftreten des Veranstalters,
Werbung, Art der Rechnungsstellung) der Anschein begründet wird, dass
der Reisever anstalter diese Leistungen in eigener Verantwortung
erbringt. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Bestimmungen dieser Drittunter nehmen, auf die der Kunde ausführlich
hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
8.4.
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.5. Kommt dem Reiseveranstalter
die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich
die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6. Kommt
dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
9. Abtretung, Ausschluss von Ansprüchen
Sämtliche
vertraglichen Ansprüche, insbesondere solche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise, hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter an seinem Hauptsitz geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Kunde diese Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es
ist zu beachten, dass sich der Reiseveranstalter über § 651 h Abs. 2
BGB auf kürzere Ausschlussfristen berufen kann, wenn solche
Beschränkungen für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung gesetzlich durch internationale Abkommen bestehen.
10. Verjährung
10.1. Ansprüche des Kunden nach
den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl
ichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.3.
Die Verjährung nach Ziffer 10.1. und 10.2. beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.4.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Der Kunde ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
11.3. Der Reisende sollte sich über Infektions- und
Impfschutz, Thromboserisiken auf Flügen sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte
ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,
insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen
Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
12. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit
empfehlen wir dem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-,
Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und
Reisehaftpfl ichtversicherung, bei Fähranfahrt mit Pkw-Beförderung
ebenfalls eine Fährversicherung.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Anfechtungen
13.1.
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle einer unwirksamen
oder nichtigen Bestimmung tritt eine Klausel, die dem wirtschaftlich
von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für
etwaige Vertragslücken.
13.2. Die Korrektur offensichtlicher Druck-
oder Rechenfehler in Katalog oder Reisebestätigung im Rahmen einer
Irrtumsanfechtung bleibt vorbehalten.
14. Gerichtsstand
Der Kunde kann den
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufl eute
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
15. Reiseveranstalter
Hurtigruten GmbH
Kleine Johannisstraße 10
20457 Hamburg
Stand: April 2009
Die Hurtigruten GmbH ist seit über 50 Jahren Generalagent der Hurtigruten ASA für Deutschland – eine Garantie dafür, dass Sie sich auf den Post schiffreisen bei Buchung eines unserer vielfältigen Pauschalreisen-Arrangements wohlfühlen werden.